3131 nung vom 17. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 125), wird wie folgt geändert:
3232 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
3333 „Niedersächsische Feuerwehrverordnung (Nds. FwVO)“ .
34- 2. Der Überschrift des Ersten Teils werden die W orte „und Pflichtfeuerwehren“ angefügt.
34+ 2. Der Überschrift des Ersten Teils werden die Worte „und Pflichtfeuerwehren“ angefügt.
3535 3. § 1 wird wie folgt geändert:
3636 a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 4“ ersetzt.
3737 b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils in Satz 1 nach dem Wort „Gemeinde“ die Worte „ohne
9292 6. § 4 wird wie folgt geändert:
9393 a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
9494 „§ 4
95- Mindestausstattung und Mindestausrüstung“ .
95+ Mindestausstattung und Mindestausrüstung“.
9696 -
9797 content : |-
9898 Nds. GVBl. 2025 Nr. 25 vom 10. April 2025 Seite 3
@@ -109,7 +109,7 @@ pages:
109109 a) In Absatz 1 werden nach den Worten „Freiwilligen Feuerwehr“ die Worte „oder der Pflichtfeuer-
110110 wehr“ eingefügt.
111111 b) In Absatz 2 werden die Worte „die örtlich zuständige Polizeidirektion“ durch die Worte „das für
112- Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörd e “ ersetzt.
112+ Inneres zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Landesbehörde “ ersetzt.
113113 9. Der Zweite und Dritte Teil erh alten folgende Fassung:
114114 „Zweiter Teil
115115 Ausbildung nach Eintritt in die Einsatzabteilung,
@@ -128,7 +128,7 @@ pages:
128128 die als Feuerwehr-Fachberaterin oder Feuerwehr-Fachberater aufgrund besonderer Kenntnisse und
129129 Fähigkeiten die Einsatzabteilung beraten. 2Mitglieder der Einsatzabteilung müssen innerhalb von
130130 drei Jahren seit dem Eintritt in die Einsatzabteilung die Ausbildung zum Truppmitglied abschließen.
131- 3Schließt ein Mitglied die A usbildung zum Truppmitglied innerhalb dieser Zeit nicht ab, so ist es aus der
131+ 3Schließt ein Mitglied die Ausbildung zum Truppmitglied innerhalb dieser Zeit nicht ab, so ist es aus der
132132 Einsatzabteilung zu entlassen, es sei denn sie oder er hat die Ausbildung aufgrund einer Krankheit oder
133133 eines sonstigen Grundes, den sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht abgeschlossen.
134134 (2) 1Die modulare Grundlagenausbildung gliedert sich in die Ausbildung zum Erreichen der Einsatz-
@@ -183,7 +183,7 @@ pages:
183183 (1) 1Die Führungsausbildung gliedert sich in die Ausbildung zur Gruppenführerin oder zum Gruppen-
184184 führer, zur Zugführerin oder zum Zugführer sowie zur Verbandsführerin oder zum Verbandsführer. 2Die
185185 Ausbildung zum Gruppenführer kann durch die Ausbildung zur Leiterin oder zum Leiter einer Freiwilligen
186- Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr, zum Führen im ABC -Einsatz (Ausbildungslehrgang , Führen im ABC -
186+ Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr, zum Führen im ABC-Einsatz (Ausbildungslehrgang , Führen im ABC-
187187 Einsatzʻ) oder zur Ausbilderin oder zum Ausbilder in der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr
188188 (Ausbildungslehrgang ,Ausbilder in der Feuerwehrʻ) ergänzt werden. 3Die Ausbildung zum Zugführer
189189 kann durch die Ausbildung zur Stabsarbeit (Ausbildungslehrgang ,Einführung in die Stabsarbeitʻ) er-
@@ -216,7 +216,7 @@ pages:
216216 kenntnisse zur Leitung einer Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr vermitteln.
217217 (6) 1Voraussetzung für die Ausbildung zum Führen im ABC -Einsatz ist der Abschluss des Ausbil-
218218 dungslehrgangs ,Gruppenführerʻ. 2Die Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang (Ausbildungs-
219- lehrgang ,Führen im ABC -Einsatzʻ). 3Der Ausbildungslehrgang ,Führen im ABC -Einsatzʻ soll die Befä-
219+ lehrgang ,Führen im ABC-Einsatzʻ). 3Der Ausbildungslehrgang ,Führen im ABC-Einsatzʻ soll die Befä-
220220 higung zum taktisch richtigen Einsatz der ABC -Ausrüstung und zum Führen von im Einsatz mit ABC -
221221 Ausrüstung ausgebildeten Mitgliedern der Einsatzabteilung vermitteln.
222222 (7) 1Voraussetzung für die Ausbildung zur Ausbilderin oder zum Ausbilder in der Feuerwehr ist der
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243243 (2) 1Steht ein fachlich geeignetes Mitglied nach Absatz 1 nicht zur Verfügung, so kann einem Mitglied
244244 der Einsatzabteilung eine Regelfunktion abweichend von Absatz 1 für längstens zwei Jahre zur kom-
245245 missarischen Wahrnehmung übertragen werden, wenn das Mitglied für die Ausbildung oder den Aus-
246- bildungslehrgang, die oder der für die Übertragung der Regelfunktion erforderlic h ist, angemeldet ist, an
246+ bildungslehrgang, die oder der für die Übertragung der Regelfunktion erforderlich ist, angemeldet ist, an
247247 dieser oder diesem teilnimmt oder alsbald teilnimmt. 2Schließt das Mitglied die Ausbildung oder den
248248 Ausbildungslehrgang aufgrund einer Krankheit oder eines sonstigen Grundes, den es nicht zu vertreten
249249 hat, nicht innerhalb von zwei Jahren seit Beginn der Ausbildung oder des Ausbildungslehrgangs ab, so
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341341 2. die Dienstgrade Regierungsbrandinspektorin und Regierungsbrandinspektor von dem für Inneres
342342 zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Landesbehörde
343343 verliehen.
344- (10) 1Die fü r Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister kann zusätzlich
344+ (10) 1Die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister kann zusätzlich
345345 zu den Dienstgraden nach Absatz 1 den Sonderdienstgrad ,Landesbrandinspektorinʻ oder ,Landes-
346346 brandinspektorʻ an ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr verleihen , wenn sich
347347 das Mitglied besonders für den Brandschutz in Niedersachsen engagiert oder um den Brandschutz in
@@ -364,10 +364,10 @@ pages:
364364 dere bei den vom Träger der Feuerwehr festgelegten Veranstaltungen wie Jahreshauptversammlungen,
365365 Gedenkveranstaltungen und Brauchtumsveranstaltungen, tragen die Mitglieder die in Anlage 5 Teile A
366366 und C beschriebene Dienstkleidung. 3Die Mitglieder können nach Festlegung des Trägers der Feuer-
367- wehr bei der Ausübung sonstiger dienstlicher Tät igkeit die in Anlage 5 Teil D beschriebene Tagesdienst-
367+ wehr bei der Ausübung sonstiger dienstlicher Tätigkeit die in Anlage 5 Teil D beschriebene Tagesdienst-
368368 kleidung oder die in Anlage 5 Teil E beschriebene Wetterschutzkleidung tragen.
369369 (2) Die Mitglieder einer Musikabteilung, die nicht Mitglieder der Einsatzabteilung sind, tragen bei
370- Ausübung dienstlicher T ätigkeit die in Anlage 5 Teile A und C beschriebene Dienstkleidung.
370+ Ausübung dienstlicher Tätigkeit die in Anlage 5 Teile A und C beschriebene Dienstkleidung.
371371 (3) Die Mitglieder einer Alters- oder Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr
372372 dürfen nach dem Wechsel in die Alters - oder Ehrenabteilung zur Ausübung dienstlicher T ätigkeit mit
373373 repräsentativem Anlass die in Anlage 5 Teile A und C beschriebene Dienstkleidung tragen.
@@ -409,7 +409,7 @@ pages:
409409 lage 5 Teile C bis E das Tragen von Wappen vorgesehen ist.
410410 (2) 1Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr tragen auf der Dienstkleidung den in
411411 Anlage 5 Teil B dargestellten Schriftzug , Feuerwehrʻ mit dem Landeswappen, wenn in Anlage 5 Teile C
412- bis E das Tragen des Schriftzuges vorgesehen ist. 2Sie dürfen nach Festlegu ng des Trägers der Feu-
412+ bis E das Tragen des Schriftzuges vorgesehen ist. 2Sie dürfen nach Festlegung des Trägers der Feu-
413413 erwehr das Gemeinde- oder Landkreiswappen tragen, wenn in Anlage 5 Teile C bis E das Tragen von
414414 Wappen auf der Dienstkleidung vorgesehen ist.
415415 § 16
@@ -425,7 +425,7 @@ pages:
425425 tung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Nie dersachsen vom 21. September 1993 (Nds. GVBl.
426426 S. 365, 570), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2005 (Nds. GVBl. S. 266),
427427 entsprechen, werden bis zum Zeitpunkt ihrer Aussonderung der nach § 4 vorgeschriebenen Min-
428- destausrüstung gle ichgesetzt .
428+ destausrüstung gleichgesetzt .
429429 (2) Dienstkleidung, die bis zum 10. April 2025 getragen werden durfte (alte Dienstkleidung), darf bis
430430 zu dem Zeitpunkt weitergetragen werden, für den der Träger der Freiwilligen Feuerwehr oder Pflichtfeu-
431431 erwehr festgelegt hat, dass zu einer Dienstkleidung gewechselt wird, die die Anforderungen der An-
@@ -863,7 +863,7 @@ pages:
863863 Abs. 2 Satz 1 in
864864 einer taktischen
865865 Einheit
866- 13. Es wird die folgende neue Anlage 3 eingefügt :
866+ 13. Es wird die folgende neue Anlage 3 eingefügt:
867867 „Anlage 3
868868 (zu § 11)
869869 Regelungen zu Dienstgraden
@@ -919,12 +919,12 @@ pages:
919919 terin oder oder BM ,Gruppenführerʻ oder
920920 Brandmeis- Löschmeister
921921 ter
922- 2. Oberbrand- OBM'in Abschluss des Ausbildungslehrgangs Oberlösch -
922+ 2. Oberbrand- OBM'in Abschluss des Ausbildungslehrgangs Oberlösch-
923923 meisterin oder OBM ,Gruppenführerʻ und eine sechsjährige Min- meisterin oder
924924 oder destdienstzeit nach Abschluss dieser Aus- Oberlösch-
925925 Oberbrand- bildung meister
926926 meister
927- 3. Hauptbrand- HBM'in Abschluss des Ausbildungslehrgangs Hauptlösch -
927+ 3. Hauptbrand- HBM'in Abschluss des Ausbildungslehrgangs Hauptlösch-
928928 meisterin oder HBM ,Gruppenführerʻ und eine zwölfjährige Min- meisterin oder
929929 oder destdienstzeit nach Abschluss dieser Aus- Hauptlösch-
930930 Hauptbrand- bildung meister
@@ -940,7 +940,7 @@ pages:
940940 content : |-
941941 Nds. GVBl. 2025 Nr. 25 vom 10. April 2025 Seite 18
942942
943- Teil B: Verleihung von Dienstgraden aufgrund der Übertragung einer Re gelfunktion
943+ Teil B: Verleihung von Dienstgraden aufgrund der Übertragung einer Regelfunktion
944944 I. Erste Dienstgradgruppe , Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmannʻ
945945 Dienst- Alter Dienstgrad
946946 grad- Dienstgrad Abkürzung Voraussetzungen für die Verleihung nach früherem
@@ -1002,7 +1002,7 @@ pages:
10021002 oder ,Selbständiger Truppʻ , ,Staffelʻ oder Löschmeister
10031003 Brandmeis- ,Gruppeʻ in einer Ortsfeuerwehr
10041004 ter
1005- 2. Oberbrand- OBM'in oder a) Jugendfeuerwehrwartin oder Jugend- Oberlösch -
1005+ 2. Oberbrand- OBM'in oder a) Jugendfeuerwehrwartin oder Jugend- Oberlösch-
10061006 meisterin OBM feuerwehrwart auf Ebene eines Orts- meisterin
10071007 oder teils oder
10081008 Oberbrand- Oberlösch-
@@ -1030,7 +1030,7 @@ pages:
10301030 tin oder Stellvertretender Kinderfeu-
10311031 erwehrwart auf Ebene einer Ge-
10321032 meinde
1033- 3. Haupt- HBM'in oder a) Jugendfeuerwehrwartin oder Hauptlösch -
1033+ 3. Haupt- HBM'in oder a) Jugendfeuerwehrwartin oder Hauptlösch-
10341034 brand- HBM Jugendfeuerwehrwart auf Ebene ei- meisterin
10351035 meisterin ner Gemeinde oder
10361036 oder Hauptlösch-
@@ -1257,7 +1257,7 @@ pages:
12571257 Feuerwehremblems (oder Kokarde)
12581258 – zwei untere Druckknopfhälften oder Platz für bis zu zwei Splinte zur Befestigung
12591259 des Landesemblems
1260- – zwei untere Druckknopfhälften oder Platz f ür zwei Mützensplinte zur Befestigung
1260+ – zwei untere Druckknopfhälften oder Platz für zwei Mützensplinte zur Befestigung
12611261 der Mützenkordel
12621262
12631263 images :
@@ -1289,7 +1289,7 @@ pages:
12891289 – Größe des Landesemblems: 18 mm (Breite) x 21 mm (Höhe)
12901290 – Das Landesemblem ist umgeben von einem 5 mm breiten, oben offenen Kranz
12911291 aus metallenen Eichenblättern. Der Kranz ist auf beiden Seiten von
1292- mehrflächigen, der Mützenform entsprechend nac h innen gebogenen,
1292+ mehrflächigen, der Mützenform entsprechend nach innen gebogenen,
12931293 metallenen Flügeln begrenzt.
12941294 – Das Abzeichen ist aus Emaille Tombak und aus altsilberfarbigem Metall
12951295 hergestellt und mit farblosem Lack überzogen. Auf der Rückseite sind zwei
@@ -1314,10 +1314,10 @@ pages:
13141314 k tzsplieodrkkti.
13151315 Zwteistar , Brdistindraistʻ:
13161316 – Mützenkordel, gedreht, silberfarbig, Durchmesser 6 mm, an zwei silberfarbig ge-
1317- körnten Mützensplinten oder Druckknöpfen bef estigt .
1317+ körnten Mützensplinten oder Druckknöpfen befestigt .
13181318 Dritte Dienstgradgruppe , Brandinspektorin oder Brandinspektorʻ:
13191319 – Mützenkordel, gedreht, silberfarbig, Durchmesser 8 mm, an zwei silberfarbig ge-
1320- körnten Mützensplinten oder Druckknöpfen befestigt .
1320+ körnten Mützensplinten oder Druckknöpfen befestigt.
13211321 Vierte Dienstgradgruppe , Brandschutzleiterin oder Brandschutzleiterʻ und Sonderdienst-
13221322 grad nach § 11 Abs. 10:
13231323 – Mützenkordel, gedreht, goldfarbig, Durchmesser 8 mm, an zwei goldfarbig ge-
@@ -1440,7 +1440,7 @@ pages:
14401440 Aufnahme der Überziehschlaufen; alternativ Schulterklappen
14411441 zur Aufnahme der Überziehschlaufen
14421442 5. a) Schuhe für – schwarz
1443- männliche Mi tglieder
1443+ männliche Mitglieder
14441444 – Halbschuhe
14451445
14461446 b) Schuhe für – schwarz
@@ -1662,28 +1662,28 @@ pages:
16621662 – 40 mm oder 45 mm breit
16631663 Teil E: Wetterschutzkleidung
16641664 Die Wetterschutzkleidung beinhaltet eine Langjacke mit folgender Gestaltung:
1665- – wasserdampfdurchlässige, wasser - und winddichte Membrane,
1665+ – wasserdampfdurchlässige, wasser- und winddichte Membrane,
16661666 – dunkelblauer Oberstoff,
16671667 – Herrenschnitt,
16681668 – Reißverschluss bis zum Stehkragen, verdeckte Druckknöpfe,
16691669 – zwei Brusttaschen mit abgeschrägten Patten und verdeckten Druckknöpfen,
16701670 – Schriftzug ,Feuerwehrʻ auf der Patte der linken Brusttasche,
16711671 – zwei Leistentaschen,
1672- – Innentaschen links und rechts mit Reißverschluss ,
1672+ – Innentaschen links und rechts mit Reißverschluss,
16731673 – abnehmbare Kapuze,
16741674 – Wappen werden auf dem linken Oberärmel getragen, mit Ärmelflausch,
16751675 – Schulterschlaufen links und rechts zur Aufnahme von Überziehschlaufen. “
16761676 16. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 6 und wie folgt geändert:
16771677 a) Die Bezeichnung des Klammerzusatzes erhält folgende Fassung:
16781678 „(zu § 12)“.
1679- b) In der Überschrift werden nach den W orten „Freiwilligen Feuerwehren“ die Worte „und Pflichtfeu-
1679+ b) In der Überschrift werden nach den Worten „Freiwilligen Feuerwehren“ die Worte „und Pflichtfeu-
16801680 erwehren“ eingefügt.
16811681
16821682 -
16831683 content : |-
16841684 Nds. GVBl. 2025 Nr. 25 vom 10. April 2025 Seite 33
16851685
1686- 17. Anlage 7 erhäl t folgende Fassung:
1686+ 17. Anlage 7 erhält folgende Fassung:
16871687 „Anlage 7
16881688 (zu § 13)
16891689 Dienstgradabzeichen der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren
@@ -1701,7 +1701,7 @@ pages:
17011701 männliche Mitglieder (Anlage 5 Teil D Nr. 3 Buchst. a) werden entweder Schulterklappen oder Über-
17021702 ziehschlaufen getragen.
17031703 Auf der sonstigen Dienstkleidung nach Anlage 5 können nach Festlegung des Trägers der Feuer-
1704- wehr Ü berziehschlaufen getragen werden, wenn das Kleidungsstück eine Aufnahme für Dienstgradab-
1704+ wehr Überziehschlaufen getragen werden, wenn das Kleidungsstück eine Aufnahme für Dienstgradab-
17051705 zeichen vorsieht.
17061706 Die Schulterklappen werden in gerader Längsseite, spitz zulaufend zur Schulter entsprechend der
17071707 Beschreibung und bildlichen Darstellung in der nachfolgenden Tabelle getragen. Die zu stickenden ro-
@@ -2029,7 +2029,7 @@ pages:
20292029 satzabschnittsleiterʻ auf der Front- und
20302030 Rückseite der Weste in ein- oder zweizei-
20312031 liger Form
2032- rot-weiß karierte Funktionsweste oder rot - Verbandsführerin oder Verbandsführer
2032+ rot-weiß karierte Funktionsweste oder rot- Verbandsführerin oder Verbandsführer
20332033 weiß kariertes Funktionskoller mit schwar-
20342034 zer Aufschrift ,Verbandsführerʻ und Name
20352035 der taktischen Einheit auf der Front- und
@@ -2049,7 +2049,7 @@ pages:
20492049 tionskoller mit schwarzer Aufschrift , Pres-
20502050 sesprecherʻ auf der Front- und Rückseite
20512051 der Weste in ein- oder zweizeiliger Form
2052- grün -weiß karierte Funktionsweste oder Fachberaterin oder Fachberater
2052+ grün-weiß karierte Funktionsweste oder Fachberaterin oder Fachberater
20532053 grün- weiß kariertes Funktionskoller mit
20542054 Aufschrift ,Fachberaterʻ auf der Front- und
20552055 Rückseite der Weste in ein- oder zweizei-
@@ -2079,7 +2079,7 @@ pages:
20792079 Schulterklappen werden auf der Uniformjacke für weibliche Mitglieder (Anlage 5 Teil C Nr. 1
20802080 Buchst. b) und auf der Uniformjacke für männliche Mitglieder (Anlage 5 Teil C Nr. 1 Buchst. a) getragen.
20812081 Auf dem Blouson für weibliche Mitglieder (Anlage 5 Teil D Nr. 3 Buchst. b) und dem Blouson für
2082- männlic he Mitglieder (Anlage 5 Teil D Nr. 3 Buchst. a) werden entweder Schulterklappen oder Über-
2082+ männliche Mitglieder (Anlage 5 Teil D Nr. 3 Buchst. a) werden entweder Schulterklappen oder Über-
20832083 ziehschlaufen getragen.
20842084 Auf der sonstigen Dienstkleidung nach Anlage 5 können nach Festlegung des Trägers der Feuer-
20852085 wehr Überziehschlaufen getragen werden, wenn das Kleidungsstück eine Aufnahme für Dienstgradab-
@@ -2242,7 +2242,7 @@ pages:
22422242 silberfarbigen Stern
22432243
22442244 6. Brandrätin oder Schulterklappe oder
2245- Brandrat Über ziehschlaufe
2245+ Brandrat Überziehschlaufe
22462246 mit stilisiertem Ei-
22472247 (als Beförde-
22482248 chenlaub in großer
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